Für die deutschen Diözesen gestattete die Deutsche Bischofskonferenz die „Spendung der heiligen Kommunion durch Laien“ am 12. März 1968. Dem Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz von 1968 zufolge sollten Kommunionhelfer:innen in der Eucharistiefeier nur dann eingesetzt werden, wenn „sich sonst eine zu lange Dauer bei der Austeilung der heiligen Kommunion nicht vermeiden lässt“. Tatsächlich blieben Kommunionhelfer:innen in den Eucharistiefeiern der meisten Pfarreien in Deutschland, der Schweiz und Österreich nicht die Ausnahme, sondern wurden eher zur Regel.
Die bischöfliche Beauftragung als Kommunionhelfer:in ist zeitlich (meist fünf Jahre) und örtlich (eigene Pfarrgemeinde oder Seelsorgebereich) begrenzt. Sie soll nach Möglichkeit in einer liturgischen Feier erfolgen. Sie begründet keine weitere liturgische oder sonstige Funktion in der Pfarrei, allerdings kann unter Umständen dieselbe Person verschiedene andere Aufgaben im Gottesdienst auf sich vereinen (etwa Ministrant:in, Lektor:in), was aber der gewünschten Vielfalt der liturgischen Dienste eher abträglich ist. Der Dienst als Kommunionhelfer:in ist auch nicht Vorraussetzung zur Übernahme einer dieser Aufgaben. Zunehmend werden auch Gottesdienstbeauftragte als Kommunionhelfer:innen eingesetzt.
Unser Dienst besteht in erster Linie im Austeilen der Kommunion, das heißt des Leibes oder des Blutes Christi. Des Weiteren können Kommunionhelfer:innen außerhalb der Messfeier die Kommunion aus dem Tabernakel reichen sowie die Krankenkommunion überbringen. Dies geschieht jeweils in Absprache mit dem zuständigen Pfarrer.